Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was das BFSG für Websites bedeutet
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Erfahre, welche Websites und Shops betroffen sind, was WCAG 2.1 AA konkret verlangt und wie du Barrieren Schritt für Schritt abbaust.
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) anwendbar. Es verpflichtet viele Unternehmen, ihre Onlineshops, Buchungsstrecken und Apps so zu gestalten, dass auch Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Für Websites ist das die größte rechtliche Veränderung seit der DSGVO.
Trotzdem herrscht in vielen Betrieben Unsicherheit: Bin ich überhaupt betroffen? Reicht ein Plugin? Was passiert, wenn ich nichts tue? Mehr als ein Jahr nach dem Stichtag zeigt sich, dass viele Shops die Anforderungen nur teilweise erfüllen.
In diesem Beitrag erfährst du, wen das Gesetz trifft, welche Ausnahmen gelten, was die Standards WCAG 2.1 AA und EN 301 549 konkret verlangen und wie du in sechs Schritten vorgehst. Der Überblick gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act, die EU-Richtlinie 2019/882, in deutsches Recht um. Es verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten. Für Websites heißt das: Wer online Verträge mit Verbrauchern schließt, muss die Seite wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.
Die Details regelt eine begleitende Verordnung, die BFSGV. Den Gesetzestext findest du beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de. Wichtig ist der Perspektivwechsel: Barrierefreiheit ist nicht länger eine freiwillige Zusatzleistung, sondern Teil der Produktqualität, ähnlich wie Datenschutz oder Gewährleistung.
Wer vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen ist
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Für die meisten Leserinnen und Leser dieses Magazins ist die Dienstleistungsseite entscheidend.
Betroffene Dienstleistungen
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Onlineshops, Buchungsportale, Terminbuchungen mit Vertragsschluss, Abo-Abschlüsse über die Website oder App.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher: etwa Onlinebanking und Zahlungsdienste.
- Telekommunikationsdienste und der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.
- Elemente des Personenverkehrs: Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen.
- E-Books und die dafür bestimmte Software.
Betroffene Produkte
Auf Produktseite geht es um Hardware und Geräte, zum Beispiel Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte, Router sowie Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und Check-in-Terminals. Hersteller, Importeure und Händler tragen hier jeweils eigene Pflichten.
Wer nicht betroffen ist
Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das Gesetz, weil es auf Verbraucher abzielt. Auch eine klassische Unternehmenswebsite ohne Vertragsabschluss, also eine Seite mit Leistungsbeschreibung und Kontaktformular, ist in der Regel nicht erfasst. Die Grenze ist allerdings nicht immer scharf: Sobald Verbraucher über deine Seite verbindlich buchen, bestellen oder ein Abo abschließen, solltest du genau hinsehen. Was eine gute Firmenseite darüber hinaus leisten muss, liest du in unserem Leitfaden zur Unternehmenswebsite.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt nach dem Gesetz, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die betroffene Produkte herstellen oder vertreiben, müssen die Anforderungen grundsätzlich erfüllen, profitieren aber von Erleichterungen bei Dokumentation und Informationspflichten.
| Situation | Fällt unter das BFSG? | Hinweis |
|---|---|---|
| Onlineshop für Verbraucher, 25 Beschäftigte | Ja | Shop, Checkout und Kundenkonto müssen barrierefrei sein |
| Onlineshop für Verbraucher, 6 Beschäftigte, 900.000 Euro Umsatz | Nein, Kleinstunternehmen | Freiwillige Umsetzung trotzdem sinnvoll |
| B2B-Shop nur für Gewerbekunden | Nein | Sauber dokumentieren, dass nur Unternehmer bestellen können |
| Firmenwebsite mit Kontaktformular | In der Regel nein | Kein Vertragsabschluss über die Website |
| Physiotherapiepraxis mit Online-Terminbuchung | Prüfen | Abhängig von Größe und Ausgestaltung des Vertragsschlusses |
Ein Rechenbeispiel zeigt, wie schnell die Grenze erreicht ist: Ein Familienbetrieb mit acht Mitarbeitenden und 1,8 Millionen Euro Umsatz ist ausgenommen. Stellt er zwei weitere Personen ein, liegt er bei zehn Beschäftigten und fällt mit seinem Verbrauchershop unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Behalte die Schwellenwerte deshalb bei Wachstum im Blick.
Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes: WCAG 2.1 AA und EN 301 549
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz selbst nennt keine technischen Einzelkriterien. In der Praxis dient die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 als Maßstab. Für Webinhalte verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA. Die Richtlinien des World Wide Web Consortium findest du kostenlos bei der Web Accessibility Initiative des W3C.
Die WCAG beruhen auf vier Prinzipien:
- Wahrnehmbar: Informationen müssen auf mehr als einem Sinneskanal ankommen, etwa durch Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos und ausreichende Kontraste.
- Bedienbar: Alle Funktionen müssen auch mit der Tastatur erreichbar sein, ohne Zeitdruck und ohne Fallen, aus denen der Fokus nicht mehr herauskommt.
- Verständlich: Sprache, Navigation und Fehlermeldungen müssen klar und vorhersehbar sein.
- Robust: Der Code muss so sauber sein, dass Hilfstechnologien wie Screenreader ihn zuverlässig auslesen können.
Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass du Informationen darüber bereitstellst, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Angaben müssen selbst barrierefrei sein, also zum Beispiel als gut strukturierte HTML-Seite statt als eingescanntes PDF.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
In der Praxis bündeln die meisten Anbieter diese Informationen auf einer eigenen Seite, die meist Erklärung zur Barrierefreiheit heißt und im Footer verlinkt ist. Sie sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
- Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in verständlicher Sprache.
- Erläuterungen, die für die Nutzung der Dienstleistung nötig sind.
- Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
- Bekannte Einschränkungen und geplante Verbesserungen, ehrlich benannt.
- Einen Kontaktweg für Rückmeldungen zu Barrieren.
- Den Hinweis auf die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Ein häufiger Fehler ist eine schöne Erklärung, die mit der Realität nichts zu tun hat. Behauptest du volle Konformität, obwohl der Checkout nicht mit der Tastatur bedienbar ist, erhöhst du dein Risiko statt es zu senken. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt Transparenz, nicht Perfektion auf dem Papier.
Typische Barrieren auf Websites und in Shops
Die gute Nachricht: Ein Großteil der Probleme wiederholt sich auf fast allen Seiten. Wenn du diese Punkte behebst, hast du einen großen Teil des Weges geschafft.
- Zu schwache Kontraste: Hellgraue Schrift auf weißem Grund ist modern, aber für viele schlecht lesbar. WCAG 2.1 AA verlangt für normalen Text ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1.
- Fehlende Alternativtexte: Produktbilder ohne Beschreibung sind für blinde Menschen leere Flächen.
- Formulare ohne Beschriftung: Platzhaltertext im Feld ersetzt kein sichtbares Label. Fehlermeldungen müssen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht.
- Keine Tastaturbedienung: Menüs, Filter, Cookie-Banner und Popups lassen sich oft nur mit der Maus schließen.
- Unsichtbarer Fokus: Wer mit der Tastatur navigiert, muss jederzeit sehen, wo er sich befindet.
- Unklare Linktexte: „Mehr“ oder „Hier klicken“ helfen Screenreader-Nutzern nicht weiter.
- Videos ohne Untertitel und automatisch startende Medien.
Was das für Produktseite und Checkout konkret heißt
Am Beispiel eines typischen Onlineshops lässt sich gut zeigen, wo das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im Alltag greift. Auf der Produktseite braucht jedes aussagekräftige Bild einen Alternativtext, der das Produkt beschreibt, also etwa „Graue Wolldecke, 150 mal 200 Zentimeter, mit Fransen“ statt „IMG_4711“. Varianten wie Größe und Farbe müssen per Tastatur auswählbar sein, und der Screenreader muss ansagen, welche Variante gewählt ist.
Im Warenkorb und im Checkout zählen vor allem Formulare. Jedes Feld braucht ein sichtbares Label, Pflichtfelder müssen erkennbar sein, und Fehlermeldungen erscheinen direkt am betroffenen Feld mit einem konkreten Hinweis. Zahlungsdienste von Drittanbietern solltest du gezielt testen, denn auch eingebundene Komponenten gehören zu deiner Dienstleistung. Frage deinen Zahlungsanbieter nach seiner Konformitätsaussage.
Viele dieser Punkte verbessern zugleich Nutzerfreundlichkeit und Ladezeit. Saubere Struktur und schlanker Code zahlen auch auf die Core Web Vitals ein.
Warum Overlay-Plugins nicht reichen
Werkzeuge, die per Skript eine Barrierefreiheits-Leiste über die Seite legen, versprechen eine schnelle Lösung. Sie können einzelne Darstellungsoptionen bieten, beheben aber nicht die Ursachen im Code: fehlende Labels, falsche Überschriftenstruktur oder nicht bedienbare Komponenten. Verlass dich deshalb nicht allein darauf, sondern korrigiere die Vorlage und die Inhalte selbst.

Marktüberwachung, Sanktionen und Übergangsfristen
Die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes kontrollieren die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Die Länder haben dafür eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle mit Sitz in Sachsen-Anhalt eingerichtet. Die Behörden können Mängel feststellen, Fristen zur Nachbesserung setzen und im äußersten Fall anordnen, dass eine Dienstleistung eingestellt wird.
Verstöße können zudem mit Bußgeldern geahndet werden, in schweren Fällen bis zu 100.000 Euro. Verbraucherinnen, Verbraucher und anerkannte Verbände können bei der Behörde ein Einschreiten beantragen. Ob Wettbewerber Verstöße abmahnen können, ist noch nicht abschließend geklärt, ausschließen solltest du es nicht.
Für einige Fälle gibt es Übergangsregeln, etwa für Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, und für bereits eingesetzte Selbstbedienungsterminals. Für neue Webangebote und laufende Shops gilt das Gesetz dagegen bereits. Eine weitere Ausnahme betrifft Fälle, in denen die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Diese Ausnahme musst du sorgfältig begründen, dokumentieren und der Behörde mitteilen. Sie ist kein Freifahrtschein.
Meldet sich eine Behörde oder ein Kunde mit einer Beschwerde, reagiere sachlich und zügig. Bestätige den Eingang, prüfe den beschriebenen Mangel und nenne einen realistischen Termin für die Behebung. Wer nachweisen kann, dass er das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ernst nimmt, also Tests dokumentiert, Fehler priorisiert und Fortschritte festhält, steht in jedem Verfahren deutlich besser da als ein Anbieter ohne jede Unterlage.
So setzt du das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in sechs Schritten um
- Betroffenheit prüfen: Schließt du über Website oder App Verträge mit Verbrauchern? Liegst du über den Schwellen für Kleinstunternehmen? Halte das Ergebnis schriftlich fest.
- Bestandsaufnahme machen: Teste die wichtigsten Nutzerwege, also Startseite, Suche, Produktseite, Warenkorb, Checkout und Kundenkonto. Kombiniere automatische Prüfwerkzeuge mit manuellen Tests per Tastatur und Screenreader.
- Prioritäten setzen: Beginne mit Barrieren, die einen Kauf komplett verhindern, etwa ein nicht bedienbarer Checkout. Danach folgen Kontraste, Alternativtexte und Formulare.
- Vorlage und Komponenten korrigieren: Fehler im Theme wirken auf jeder Seite. Eine Korrektur dort bringt den größten Effekt pro investiertem Euro.
- Redaktion schulen: Alternativtexte, Überschriftenstruktur und verständliche Linktexte entstehen im Alltag. Eine kurze Schulung für alle, die Inhalte einpflegen, verhindert neue Barrieren.
- Erklärung veröffentlichen und regelmäßig prüfen: Dokumentiere Stand, Einschränkungen und Kontaktweg, und wiederhole den Test nach jedem größeren Update.
Aufwand und Kosten realistisch einschätzen
Wie teuer die Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes wird, hängt vor allem von deinem Shopsystem und dem Zustand der Vorlage ab. Seriöse Pauschalpreise gibt es deshalb nicht. Hilfreich ist eine einfache Rechnung: Ermittle zunächst, wie viele Seitentypen du hast, etwa Startseite, Kategorieseite, Produktseite, Warenkorb, Checkout und Kundenkonto. Teste jeden Seitentyp einmal gründlich, statt jede einzelne Produktseite zu prüfen.
Angenommen, eine Agentur benötigt für Test und Korrektur pro Seitentyp zwei Tage und du hast sechs Seitentypen. Dann planst du rund zwölf Personentage für die Technik ein, zuzüglich der Zeit für Alternativtexte im Produktkatalog. Bei 800 Produkten und zwei Minuten pro Bildbeschreibung kommen etwa 27 Stunden Redaktionsarbeit hinzu. Solche Zahlen machen das Projekt planbar und helfen dir, Angebote zu vergleichen.
Auch der Datenschutz spielt mit hinein: Prüfe, ob eingesetzte Testwerkzeuge oder Widgets Daten an Dritte senden, und gleiche das mit deiner DSGVO-Checkliste ab.
Fazit: Barrierefreiheit als Wettbewerbsvorteil
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit Juni 2025 geltendes Recht und betrifft vor allem Onlineshops und Buchungsstrecken für Verbraucher. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen, alle anderen sollten sich an WCAG 2.1 AA und EN 301 549 orientieren und eine ehrliche Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.
Sieh das Gesetz nicht nur als Pflicht. Eine barrierefreie Seite erreicht mehr Menschen, etwa ältere Kundinnen und Kunden oder Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen, und ist für alle leichter zu bedienen. Starte mit der Prüfung deines Checkouts. Dort entscheidet sich, ob Barrierefreiheit für dich Umsatz kostet oder Umsatz bringt.
Häufige Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?
Betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Produkte wie Computer, Smartphones oder Selbstbedienungsterminals in Verkehr bringen, und Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Für die meisten Mittelständler relevant sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Onlineshops und Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter.
Was gilt für Kleinstunternehmen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme erreicht. Für Hersteller und Händler von Produkten gilt diese Ausnahme nicht, dort gibt es lediglich Erleichterungen.
Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?
Maßgeblich ist in der Praxis die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Für Webinhalte verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Wer diese Kriterien erfüllt, kann davon ausgehen, die Anforderungen des Gesetzes an Websites und Apps weitgehend einzuhalten. Neuere Versionen der WCAG gehen teilweise darüber hinaus.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können Mängel beanstanden, Fristen zur Behebung setzen und im äußersten Fall die Einstellung der Dienstleistung anordnen. Zusätzlich sieht das Gesetz Bußgelder vor, in schweren Fällen bis zu 100.000 Euro. Auch Verbraucher und anerkannte Verbände können tätig werden. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind ebenfalls nicht ausgeschlossen.
Wie lange dauert es, einen Shop barrierefrei zu machen?
Das hängt stark vom Ausgangszustand ab. Ein modernes Shopsystem mit gepflegtem Theme lässt sich oft in wenigen Wochen auf einen guten Stand bringen, wenn vor allem Kontraste, Alternativtexte, Formulare und Tastaturbedienung nachgebessert werden müssen. Bei veralteter Technik oder stark individualisierten Vorlagen ist ein Relaunch manchmal wirtschaftlicher als viele Einzelkorrekturen.
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