Mitarbeiterfotos Website: So zeigst du dein Team rechtssicher

Mitarbeiterfotos Website: Echte Gesichter schaffen Vertrauen, bergen aber rechtliche Fallstricke. Wir zeigen, wann du eine Einwilligung brauchst, was beim Austritt gilt und wie gute Teamfotos entstehen.

Jonas Albrecht

·

07.10.2026

·

10 Min. Lesezeit

Mitarbeiterfotos Website: Fotograf porträtiert eine Mitarbeiterin im Büro

Menschen kaufen bei Menschen. Das gilt im B2B-Geschäft genauso wie bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber. Echte Gesichter auf der Teamseite schaffen Vertrauen, das kein Stockfoto erzeugt. Doch das Thema Mitarbeiterfotos Website hat eine rechtliche Seite, die viele Unternehmen unterschätzen: Ohne saubere Einwilligung kann jedes Porträt zum Risiko werden.

Besonders heikel wird es, wenn Beschäftigte das Unternehmen verlassen oder plötzlich nicht mehr gezeigt werden wollen. Dieser Leitfaden zeigt dir, welche Regeln gelten, wie du eine wasserdichte Einwilligung einholst und wie du aus einem Pflichtprogramm eine starke Employer-Branding-Maßnahme machst.

Mitarbeiterfotos Website: Die Rechtslage auf einen Blick

Kurz gesagt: Wer Fotos von Beschäftigten auf der Unternehmenswebsite veröffentlichen will, braucht in aller Regel deren Einwilligung. Sie sollte freiwillig, informiert, für konkrete Zwecke und schriftlich oder elektronisch dokumentiert sein. Die Einwilligung kann widerrufen werden. Ausnahmen ohne Einwilligung sind eng und greifen bei Porträts auf Teamseiten praktisch nie.

Zwei Regelwerke spielen dabei zusammen. Das Kunsturhebergesetz schützt das Recht am eigenen Bild, die Datenschutz-Grundverordnung schützt personenbezogene Daten. Ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, fällt unter beide.

Kunsturhebergesetz: Das Recht am eigenen Bild

Nach Paragraf 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Paragraf 23 enthält Ausnahmen, etwa für Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder für Bilder von Versammlungen und ähnlichen Veranstaltungen. Ein Porträt auf der Teamseite fällt nicht darunter.

Datenschutz: DSGVO und Beschäftigtendatenschutz

Digitale Fotos sind personenbezogene Daten. Ihre Veröffentlichung braucht deshalb eine Rechtsgrundlage nach der Datenschutz-Grundverordnung. Für Mitarbeiterfotos auf der Website ist das in der Praxis fast immer die Einwilligung. Andere Grundlagen wie die Erfüllung des Arbeitsvertrags greifen nur in Ausnahmefällen, etwa bei Personen, deren Außendarstellung zum Kern der Stelle gehört.

Im Arbeitsverhältnis gilt ein besonderer Maßstab. Weil Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber abhängig sind, wird die Freiwilligkeit genau geprüft. Sie ist gegeben, wenn niemand Nachteile befürchten muss, der ablehnt. Lass dir die Einwilligung deshalb schriftlich oder elektronisch geben. So kannst du sie später nachweisen.

Mitarbeiterfotos Website: Team posiert für ein Gruppenfoto im hellen Büro
Authentische Teamfotos machen ein Unternehmen nahbar. Foto: Vitaly Gariev / Unsplash

Welche Fotos eine Einwilligung brauchen

Nicht jedes Bild ist gleich zu bewerten. Die folgende Übersicht hilft dir bei der Einordnung typischer Situationen.

SituationEinwilligung nötig?Hinweis
Porträt auf der TeamseiteJaSchriftlich oder elektronisch dokumentieren
Gruppenfoto der AbteilungJaVon jeder erkennbaren Person
Foto in Stellenanzeige oder KarriereseiteJaZweck ausdrücklich nennen
Große Firmenveranstaltung, Einzelne nicht im FokusOft neinVorher informieren, Einzelaufnahmen trotzdem freigeben lassen
Person nur unscharf im HintergrundMeist neinIm Zweifel nachfragen oder Bild wählen, auf dem niemand erkennbar ist
Foto auf Social MediaJaGesondert von der Website einholen

Die Faustregel lautet: Ist eine Person erkennbar und steht sie im Mittelpunkt des Bildes, brauchst du ihre Zustimmung. Erkennbar ist jemand nicht nur am Gesicht, sondern unter Umständen auch an Statur, Kleidung oder dem Kontext, etwa einem Namensschild.

Sonderfälle: Führungskräfte und Ansprechpartner

Bei Geschäftsführern und Personen mit klarer Außenfunktion, etwa im Vertrieb oder in der Pressestelle, wird teilweise vertreten, dass die Veröffentlichung zur Stellenbeschreibung gehört. Darauf solltest du dich nicht verlassen. Auch hier ist eine ausdrückliche Einwilligung der sicherste Weg. Im Arbeitsvertrag kann die Mitwirkung an der Außendarstellung zwar beschrieben werden, eine pauschale Klausel ersetzt die konkrete Einwilligung aber nicht.

Azubis und Minderjährige

Bei Auszubildenden unter 18 Jahren solltest du zusätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einholen. Ob die Zustimmung der Jugendlichen allein genügt, hängt von ihrer Einsichtsfähigkeit ab und ist nicht eindeutig geklärt. Mit beiden Unterschriften vermeidest du Streit.

Die perfekte Einwilligung: Was hineingehört

Eine gute Einwilligungserklärung ist kurz, verständlich und konkret. Pauschale Formulierungen wie „für alle Zwecke des Unternehmens“ sind zu unbestimmt und können unwirksam sein. Diese Punkte sollten enthalten sein:

  • Verantwortlicher: Name und Kontakt des Unternehmens sowie des Datenschutzbeauftragten, falls vorhanden.
  • Welche Fotos: Einzelporträt, Gruppenfoto, Bilder bei der Arbeit.
  • Welche Kanäle: Website, Karriereseite, Social Media, Print. Am besten mit getrennten Ankreuzfeldern.
  • Zusatzangaben: Wird der Name, die Funktion oder eine Durchwahl genannt?
  • Dauer: Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder befristet.
  • Widerrufsrecht: Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann, und an wen der Widerruf geht.
  • Freiwilligkeit: Klarstellung, dass eine Ablehnung keine Nachteile hat.
  • Nach dem Ausscheiden: Was passiert mit den Bildern, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

Getrennte Zwecke, getrennte Häkchen

Viele Beschäftigte sind mit einem Foto auf der Teamseite einverstanden, aber nicht mit einem Auftritt auf Instagram. Gib ihnen die Wahl. Getrennte Zustimmungen erhöhen die Akzeptanz und machen die Einwilligung rechtlich belastbarer. Ähnliche Grundsätze gelten übrigens auch, wenn du Kunden zitierst. Mehr dazu liest du in unserem Beitrag zur Einwilligung für Kundenstimmen.

Bestehende Fotos nachträglich absichern

Viele Teamseiten sind über Jahre gewachsen. Oft weiß niemand mehr, ob und wie die Zustimmung damals eingeholt wurde. Dann hilft nur eine Bestandsaufnahme. Liste alle Bilder auf, auf denen Beschäftigte erkennbar sind, und prüfe, ob eine dokumentierte Einwilligung vorliegt.

Fehlt sie, hole sie mit dem neuen Formular nach. Erkläre offen, warum du das tust: Du willst Rechtssicherheit für alle schaffen, nicht Druck aufbauen. Wer nicht unterschreiben möchte, wird von der Website entfernt. Das wirkt zunächst aufwändig, spart dir aber später Diskussionen im Streitfall.

Widerruf und Austritt: Was dann gilt

Der heikelste Moment kommt oft erst Jahre später. Eine Mitarbeiterin verlässt das Unternehmen im Streit und verlangt, dass ihr Foto sofort verschwindet. Was gilt dann?

Widerruf nach Datenschutzrecht

Nach der DSGVO kann eine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Eine Begründung ist nicht nötig. Bisherige Veröffentlichungen bleiben rechtmäßig, künftig darfst du das Bild aber nicht mehr zeigen. Für die Website bedeutet das: Entferne das Foto zeitnah.

Und nach dem Kunsturhebergesetz?

Das Bundesarbeitsgericht hat 2014 entschieden, dass eine nach Kunsturhebergesetz erteilte Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Ein Widerruf brauchte damals einen plausiblen Grund. Seit Geltung der DSGVO ist umstritten, wie weit diese Rechtsprechung noch trägt. Die sichere Linie lautet: Behandle einen Widerruf als wirksam und nimm das Bild aus dem Netz.

Praxisregel für den Austritt

Am einfachsten ist es, den Fall von Anfang an zu regeln. Lege in der Einwilligung fest, dass Einzelporträts spätestens nach einer kurzen Frist nach dem Ausscheiden entfernt werden. Für Gruppenfotos kannst du vereinbaren, dass sie auch danach genutzt werden dürfen, solange niemand widerspricht. Das spart Aufwand und vermeidet Konflikte.

  1. Offboarding-Checkliste erweitern: Fotos auf Website, Karriereseite und Social Media prüfen.
  2. Teamseite aktualisieren: Einzelporträt und Kontaktdaten entfernen.
  3. Bildarchiv pflegen: Vermerken, welche Bilder nicht mehr genutzt werden dürfen.
  4. Dienstleister informieren: Agenturen und Redaktionen müssen wissen, welche Bilder gesperrt sind.

Fotograf, Nutzungsrechte und Bildqualität

Neben den Abgebildeten hat noch jemand Rechte am Bild: der Fotograf. Er ist Urheber und entscheidet, wie seine Fotos genutzt werden dürfen. Kläre deshalb vor dem Shooting, welche Nutzungsrechte du erhältst.

  • Für welche Medien gelten die Rechte: Website, Social Media, Print, Werbung?
  • Zeitlich und räumlich unbeschränkt oder befristet?
  • Darfst du die Bilder bearbeiten, zuschneiden oder freistellen?
  • Muss der Fotograf namentlich genannt werden?

Auch Fotos, die Kollegen mit dem Smartphone aufnehmen, sind urheberrechtlich geschützt. Bei Bildern, die im Rahmen der Arbeit entstehen, ist die Lage meist unkritisch. Bei privaten Fotos, etwa vom Betriebsausflug, solltest du dir die Nutzung ausdrücklich erlauben lassen.

Bildbearbeitung mit KI-Werkzeugen

Hintergründe austauschen, Licht korrigieren, Porträts vereinheitlichen: KI-Werkzeuge machen das in Sekunden. Sprich vorher mit dem Team darüber, wie weit Bearbeitungen gehen dürfen. Ein retuschierter Hintergrund ist unkritisch, ein verändertes Gesicht kann das Persönlichkeitsrecht berühren. Achte außerdem darauf, Fotos nicht unbedacht bei Onlinediensten hochzuladen, die Daten außerhalb der EU verarbeiten.

Mitarbeiterfotos Website: Mitarbeiter unterschreibt eine Einwilligung zur Bildveröffentlichung
Eine klare, schriftliche Einwilligung ist die wichtigste Grundlage. Foto: Colynary Media / Unsplash

So werden Mitarbeiterfotos zum Employer-Branding-Hebel

Rechtssicherheit ist die Pflicht, Wirkung ist die Kür. Gute Mitarbeiterfotos auf der Website zeigen nicht nur Gesichter, sondern Kultur. Bewerber wollen sehen, mit wem sie arbeiten werden. Kunden wollen wissen, wer hinter dem Angebot steht.

Tipps für ein gelungenes Shooting

  • Einheitlicher Stil: Gleicher Hintergrund, gleiches Licht, gleicher Bildausschnitt für alle Porträts.
  • Echte Situationen: Ergänze Porträts um Bilder aus dem Arbeitsalltag.
  • Zeit einplanen: Wer sich gehetzt fühlt, wirkt verkrampft.
  • Mitsprache: Lass jede Person ihr Lieblingsbild aussuchen.
  • Alternativen anbieten: Wer nicht fotografiert werden will, erscheint mit Name und Funktion oder einer neutralen Grafik.
  • Regelmäßig ergänzen: Plane ein bis zwei Termine im Jahr für neue Kolleginnen und Kollegen ein.

Wie echte Einblicke in den Arbeitsalltag Fachkräfte überzeugen, zeigt unser Beitrag zum Employer Branding. Und welche Elemente eine moderne Firmenseite sonst noch braucht, liest du im Artikel zur Unternehmenswebsite 2027.

Technik: Ladezeit und Barrierefreiheit

Große Bilddateien bremsen deine Website. Komprimiere die Fotos, nutze moderne Formate wie WebP und lade Bilder unterhalb des sichtbaren Bereichs verzögert. Vergiss die Alt-Texte nicht: Name und Funktion der Person helfen Screenreadern und Suchmaschinen gleichermaßen.

Typische Fehler beim Thema Mitarbeiterfotos Website

In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehler. Wer sie kennt, kann sie mit wenig Aufwand vermeiden.

  • Mündliches Okay statt Dokumentation: Ein „Klar, kein Problem“ im Flur lässt sich im Streitfall nicht beweisen.
  • Einwilligung im Arbeitsvertrag versteckt: Eine Klausel zwischen Urlaubsanspruch und Kündigungsfrist wirkt nicht freiwillig.
  • Alte Fotos vergessen: Ehemalige Beschäftigte bleiben jahrelang auf der Teamseite oder in Blogbeiträgen sichtbar.
  • Kanäle vermischt: Die Einwilligung für die Website wird stillschweigend auch für Social Media oder Anzeigen genutzt.
  • Druck im Team: Wer nicht mitmacht, wird öffentlich darauf angesprochen. Das gefährdet die Freiwilligkeit.

Checkliste für Mitarbeiterfotos auf der Website

  1. Ziel und Kanäle festlegen: Teamseite, Karriere, Social Media.
  2. Einwilligungsformular mit getrennten Zwecken erstellen.
  3. Freiwilligkeit klar kommunizieren und Alternative anbieten.
  4. Nutzungsrechte mit dem Fotografen vertraglich regeln.
  5. Einwilligungen zentral und nachweisbar ablegen.
  6. Austritts- und Widerrufsprozess definieren.
  7. Bilder technisch optimieren und mit Alt-Texten versehen.
  8. Einmal im Jahr prüfen, ob alle gezeigten Personen noch im Unternehmen sind.

Fazit: Mitarbeiterfotos Website rechtssicher und wirkungsvoll nutzen

Echte Mitarbeiterfotos auf der Website sind eines der wirksamsten Mittel für Vertrauen bei Kunden und Bewerbern. Rechtlich brauchst du dafür fast immer eine freiwillige, konkrete und dokumentierte Einwilligung. Der kritische Punkt ist nicht das Shooting, sondern der Umgang mit Widerruf und Austritt.

Deine nächsten Schritte: Prüfe deine aktuelle Teamseite, hole fehlende Einwilligungen nach und ergänze deine Offboarding-Checkliste um Fotos. Investiere in ein professionelles Shooting mit einheitlichem Stil. Bei Unsicherheiten im Einzelfall hilft dir deine Datenschutzberatung, dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zu Mitarbeiterfotos auf der Website

Brauche ich für Mitarbeiterfotos auf der Website eine Einwilligung?

In aller Regel ja. Wer Fotos von Beschäftigten auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht, braucht deren Einwilligung nach Kunsturhebergesetz und Datenschutzrecht. Ausnahmen sind eng und greifen etwa bei großen Veranstaltungen, auf denen Einzelne nicht im Mittelpunkt stehen. Lass dir die Einwilligung schriftlich oder elektronisch geben und dokumentiere sie sorgfältig.

Was passiert mit den Fotos, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt?

Eine Einwilligung endet nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Nach Datenschutzrecht kann sie aber jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. In der Praxis ist es am saubersten, Porträts ehemaliger Beschäftigter zeitnah zu entfernen und das im Einwilligungsformular von Anfang an so festzulegen. Gruppenfotos kannst du gesondert regeln.

Darf ich Mitarbeiter zur Teilnahme am Fotoshooting verpflichten?

Nein. Die Einwilligung muss freiwillig sein. Wer ablehnt, darf dadurch keine Nachteile haben. Du kannst zur Teilnahme einladen und erklären, warum dir echte Teamfotos wichtig sind. Für alle, die nicht abgebildet werden wollen, brauchst du eine gleichwertige Alternative, etwa einen Namenseintrag ohne Foto.

Welche Angaben gehören in eine Einwilligungserklärung?

Die Erklärung sollte nennen, welche Fotos verwendet werden, für welche Kanäle und Zwecke, wie lange und wer verantwortlich ist. Dazu gehören der Hinweis auf die Freiwilligkeit, das Widerrufsrecht und den Umgang mit den Bildern nach dem Ausscheiden. Getrennte Ankreuzfelder für Website, Social Media und Print sind empfehlenswert.

Wer braucht bei Azubis unter 18 Jahren eine Einwilligung?

Bei Minderjährigen solltest du neben der Einwilligung des Azubis auch die der Erziehungsberechtigten einholen. Ob die Zustimmung der Jugendlichen allein ausreicht, hängt von ihrer Einsichtsfähigkeit ab und ist rechtlich nicht eindeutig. Mit beiden Unterschriften bist du auf der sicheren Seite und vermeidest späteren Streit.

Foto: Rachel McDermott / Unsplash

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