Urlaubsverfall Hinweis: So verfällt Resturlaub rechtssicher
Ohne korrekten Urlaubsverfall Hinweis verfällt kein Resturlaub. Hier erfährst du, was die Mitteilung enthalten muss, wann du sie verschickst und welche Sonderfälle bei Krankheit und Elternzeit gelten.
Jedes Jahr im Herbst taucht in vielen Betrieben dieselbe Frage auf: Verfällt der Resturlaub zum Jahresende einfach, oder musst du als Arbeitgeber vorher aktiv werden? Die Antwort ist eindeutig. Ohne einen ordnungsgemäßen Urlaubsverfall Hinweis bleibt der Urlaubsanspruch deiner Beschäftigten bestehen, im Zweifel über Jahre.
Seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 und der Folgerechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt: Urlaub verfällt nur, wenn du deine Mitarbeitenden rechtzeitig, konkret und nachweisbar informiert hast. Wer das versäumt, baut stille Verbindlichkeiten auf, die spätestens beim Ausscheiden teuer werden.
In diesem Leitfaden erfährst du, was die Mitteilung enthalten muss, wann du sie verschickst, welche Sonderfälle gelten und wie du den Prozess in deinem Betrieb schlank aufsetzt. Stand: Oktober 2026.
Inhaltsverzeichnis
Urlaubsverfall Hinweis: Was ist das genau?
Der Urlaubsverfall Hinweis ist eine individuelle Mitteilung des Arbeitgebers an jeden Beschäftigten. Sie nennt den konkreten offenen Urlaubsanspruch, fordert dazu auf, diesen Urlaub rechtzeitig im laufenden Jahr zu nehmen, und erklärt klar, dass er sonst zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt. Erst mit dieser Mitteilung kann der Anspruch erlöschen.
Juristen sprechen von der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers. Es handelt sich nicht um eine einklagbare Pflicht, sondern um eine Voraussetzung: Erfüllst du sie nicht, tritt die für dich günstige Rechtsfolge, der Verfall, schlicht nicht ein.
Der rechtliche Rahmen: BUrlG, EuGH und BAG
Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig, dann muss der Urlaub bis zum 31. März genommen werden.
Lange las man diese Vorschrift so, dass der Urlaub automatisch verfällt. Damit ist Schluss. Der EuGH entschied im November 2018, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht allein deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Der Arbeitgeber muss ihn vielmehr in die Lage versetzen, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgaben im Februar 2019 in das deutsche Recht übertragen. Seitdem gilt die richtlinienkonforme Auslegung des § 7 BUrlG: Der Verfall setzt voraus, dass der Arbeitgeber seine Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit erfüllt hat. Die Beweislast dafür liegt bei dir.
Verjährung: kein Ausweg mehr
Viele Arbeitgeber hofften, alte Urlaubsansprüche würden zumindest nach drei Jahren verjähren. Das BAG hat im Dezember 2022 klargestellt: Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem du deine Beschäftigten ordnungsgemäß informiert hast. Ohne Urlaubsverfall Hinweis läuft die Verjährung also gar nicht erst an.
Auch die Abgeltung bei Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG verschiebt das Problem nur. Wer jahrelang nicht informiert hat, zahlt beim Ausscheiden für alle angesammelten Tage. Mehr dazu liest du in unserem Beitrag zu Resturlaub bei Kündigung.

Was ein wirksamer Urlaubsverfall Hinweis enthalten muss
Die Rechtsprechung stellt klare Anforderungen. Ein allgemeiner Satz im Arbeitsvertrag, ein Aushang am Schwarzen Brett oder ein Merkblatt im Intranet reichen in der Regel nicht aus. Die Mitteilung muss jeden Beschäftigten persönlich erreichen und in völliger Transparenz formuliert sein.
- Konkreter Anspruch: die genaue Zahl der offenen Urlaubstage für das laufende Jahr, idealerweise getrennt nach Resturlaub aus dem Vorjahr und aktuellem Anspruch.
- Aufforderung: die klare Bitte, den Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er im Urlaubsjahr genommen werden kann.
- Frist: das konkrete Datum, an dem der Anspruch verfällt, also der 31. Dezember oder bei Übertragung der 31. März.
- Rechtsfolge: der unmissverständliche Hinweis, dass nicht genommener Urlaub zu diesem Termin ersatzlos verfällt.
- Individualität: eine persönliche Ansprache, etwa per E-Mail, Brief oder Mitteilung im HR-Portal.
Zusätzlich gilt: Du darfst deine Beschäftigten nicht davon abhalten, Urlaub zu nehmen. Wer Urlaubsanträge ohne Grund ablehnt oder Druck aufbaut, kann sich später nicht auf den Verfall berufen.
Ein Formulierungsbeispiel für den Urlaubsverfall Hinweis
„Liebe Frau Muster, nach unseren Unterlagen stehen dir für das Jahr 2026 noch 12 Urlaubstage zu. Bitte beantrage diese Tage so rechtzeitig, dass du sie bis zum 31. Dezember 2026 nehmen kannst. Wir weisen dich darauf hin, dass Urlaub, den du bis zu diesem Datum nicht beantragst und nimmst, mit Ablauf des 31. Dezember 2026 ersatzlos verfällt. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich.“
Passe das Beispiel an deine Unternehmenskultur an. Entscheidend sind die Zahl, die Aufforderung, die Frist und die Folge. Bei Unklarheiten lohnt ein kurzer Abgleich mit deiner Fachanwältin oder deinem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Gilt das auch für Teilzeit und Minijobs?
Ja. Auch Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, der sich nach der Zahl ihrer Arbeitstage pro Woche richtet. Wer an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat mindestens acht Urlaubstage im Jahr. Für diese Gruppe gelten dieselben Anforderungen an den Urlaubsverfall Hinweis. Gerade bei Minijobs wird das oft übersehen, weil dort seltener aktiv Urlaub beantragt wird.
Der richtige Zeitpunkt für den Hinweis
Rechtzeitig bedeutet: Die Beschäftigten müssen den Urlaub nach Erhalt der Mitteilung noch realistisch nehmen können. Ein Schreiben am 20. Dezember über 15 offene Tage erfüllt diese Anforderung nicht. Bewährt hat sich ein Zwei-Stufen-Modell.
- Zu Jahresbeginn: Mitteilung über den Gesamtanspruch des neuen Jahres und den eventuell übertragenen Resturlaub, verbunden mit Aufforderung und Verfallsdatum.
- Im Herbst, spätestens Anfang Oktober: Erinnerung mit dem aktuellen Reststand. So bleibt genug Zeit für Planung und Vertretung.
- Bei Übertragung: separate Mitteilung im Januar, die den 31. März als Verfallsdatum nennt.
- Bei Neueinstellungen: Mitteilung mit dem anteiligen Anspruch direkt nach Arbeitsbeginn.
Plane außerdem Puffer für Betriebsferien und Hochphasen ein. Hat dein Betrieb im Dezember Hochsaison, muss die Herbst-Erinnerung entsprechend früher kommen, damit deine Leute eine echte Chance haben, ihren Urlaub zu nehmen.
Der Urlaubsverfall Hinweis gilt immer nur für ein Urlaubsjahr. Du musst ihn also jedes Jahr erneut geben. Wer einmal 2023 informiert hat, ist für 2026 nicht abgesichert.
Sonderfälle: Krankheit, Elternzeit und Mehrurlaub
Nicht jeder Fall folgt dem Standardschema. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Konstellationen nach aktueller Rechtsprechung, Stand: Oktober 2026.
| Situation | Verfall möglich? | Maßgebliche Frist |
|---|---|---|
| Hinweis ordnungsgemäß erteilt | Ja | 31. Dezember des Urlaubsjahres |
| Übertragung aus dringenden Gründen, Hinweis erteilt | Ja | 31. März des Folgejahres |
| Kein Hinweis erteilt | Nein | Anspruch bleibt, Verjährung beginnt nicht |
| Das gesamte Urlaubsjahr durchgehend arbeitsunfähig | Ja, auch ohne Hinweis | 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres |
| Im Jahr gearbeitet, danach langzeiterkrankt, kein Hinweis | Nein | Kein Verfall nach 15 Monaten |
| Elternzeit | Übertragung gesetzlich geregelt | Laufendes oder nächstes Urlaubsjahr nach der Elternzeit |
Langzeiterkrankung
Ist ein Beschäftigter das ganze Jahr arbeitsunfähig, könnte er den Urlaub auch mit Hinweis nicht nehmen. Deshalb verfällt der Anspruch hier nach 15 Monaten, unabhängig von deiner Mitwirkung. Anders sieht es aus, wenn die Person im Urlaubsjahr zunächst gearbeitet hat und erst später erkrankt ist: Hast du für dieses Jahr nicht informiert, bleibt der Anspruch bestehen. Wie Erkrankung und Urlaub zusammenspielen, erklären wir ausführlich im Beitrag Krank im Urlaub.
Vertraglicher Mehrurlaub
Die Mitwirkungsobliegenheit betrifft zunächst den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen, bei einer Fünf-Tage-Woche also 20 Arbeitstage. Für den übergesetzlichen Mehrurlaub darfst du abweichende Verfallsregeln vereinbaren. Voraussetzung ist eine klare vertragliche Trennung zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub. Fehlt sie, gelten die strengen Regeln für den gesamten Anspruch.

Was ein fehlender Hinweis kostet: ein Rechenbeispiel
Die finanziellen Folgen werden oft unterschätzt. Nimm eine Teamleiterin mit 3.900 Euro Bruttomonatsgehalt und Fünf-Tage-Woche. Für die Urlaubsabgeltung wird das durchschnittliche Entgelt der letzten 13 Wochen herangezogen. Vereinfacht gerechnet ergibt sich ein Tagessatz von rund 180 Euro.
- Pro Jahr bleiben im Schnitt 8 Tage liegen, ein Urlaubsverfall Hinweis wurde nie verschickt.
- Nach vier Jahren sind 32 Tage aufgelaufen.
- Beim Ausscheiden fällt eine Abgeltung von 32 × 180 Euro = 5.760 Euro brutto an.
- Hinzu kommen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Multipliziere das mit der Zahl deiner Beschäftigten und der Fluktuation. Schnell entsteht ein fünf- oder sechsstelliges Risiko, das in keiner Planung auftaucht. Zudem musst du für nicht genommenen Urlaub bilanziell eine Rückstellung bilden, die Ergebnis und Eigenkapital belastet. Ein einziger sauberer Urlaubsverfall Hinweis pro Jahr hätte diese Summe weitgehend verhindert.
So setzt du den Prozess im Mittelstand um
Ein sauberer Prozess kostet wenig Zeit, wenn du ihn einmal aufsetzt. Mit diesen Schritten machst du den Urlaubsverfall Hinweis zur Routine statt zur Last-Minute-Aktion.
- Urlaubskonten prüfen: Stelle sicher, dass für jeden Beschäftigten Anspruch, genommene Tage und Resturlaub korrekt erfasst sind. Eine digitale Arbeitszeiterfassung mit Urlaubsmodul erleichtert das erheblich.
- Vorlage erstellen: Formuliere einen Textbaustein mit Platzhaltern für Name, Tage und Datum und lass ihn einmal juristisch prüfen.
- Versandweg festlegen: E-Mail an die dienstliche Adresse, Nachricht im HR-Portal oder Brief. Wichtig ist der Nachweis des Zugangs.
- Termine im Kalender fixieren: Januar und Anfang Oktober als feste HR-Termine, dazu ein Trigger bei Neueinstellungen.
- Zugang dokumentieren: Lesebestätigung, Unterschrift auf einer Kopie oder Protokoll des HR-Systems ablegen.
- Führungskräfte einbinden: Teamleitungen sollen Urlaubsplanung aktiv ansprechen und Anträge nicht ohne triftigen Grund ablehnen.
Hast du einen Betriebsrat, beachte sein Mitbestimmungsrecht bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und beim Urlaubsplan. Ein gemeinsam abgestimmtes Verfahren schafft zudem Akzeptanz in der Belegschaft.
Typische Fehler vermeiden
- Pauschaler Hinweis ohne konkrete Zahl offener Tage
- Versand erst kurz vor Weihnachten
- Kein Nachweis, dass die Mitteilung angekommen ist
- Hinweis nur für den aktuellen Urlaub, nicht für übertragenen Resturlaub
- Langzeiterkrankte und Beschäftigte in Elternzeit werden vergessen
- Abweichungen zwischen Lohnabrechnung und HR-System
Altfälle aufräumen
Hast du in den vergangenen Jahren keinen Hinweis gegeben, sind Ansprüche aus diesen Jahren meist nicht verfallen. Verschaffe dir einen Überblick und sprich offen mit den Betroffenen. Eine Möglichkeit ist, den alten Urlaub gezielt abzubauen, und zwar mit einem aktuellen Urlaubsverfall Hinweis, der auch die Alttage benennt. Auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann ein Beschäftigter im laufenden Arbeitsverhältnis übrigens nicht wirksam verzichten.
Checkliste: Urlaubsverfall Hinweis in fünf Minuten prüfen
- Geht die Mitteilung an jede Person einzeln?
- Nennt sie die genaue Zahl offener Tage?
- Enthält sie eine klare Aufforderung, den Urlaub zu nehmen?
- Steht das konkrete Verfallsdatum darin?
- Wird die Folge des Verfalls ausdrücklich erklärt?
- Bleibt nach Zugang genug Zeit, den Urlaub zu nehmen?
- Ist der Zugang dokumentiert und archiviert?
- Ist der Mehrurlaub vertraglich vom Mindesturlaub getrennt?
Kannst du alle Punkte mit Ja beantworten, bist du gut aufgestellt. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, gibt dir aber eine belastbare Grundlage für das Gespräch mit deiner Beratung. Aktuelle Informationen zum Arbeitsrecht findest du zudem beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Fazit: Der Hinweis ist Pflichtprogramm
Urlaub verfällt nicht mehr von selbst. Ohne einen individuellen, konkreten und rechtzeitigen Urlaubsverfall Hinweis bleiben Ansprüche bestehen, die Verjährung startet nicht, und beim Ausscheiden droht eine teure Abgeltung. Das Risiko wächst still mit jedem Jahr.
Die gute Nachricht: Der Aufwand ist überschaubar. Richte jetzt eine Vorlage ein, prüfe die Urlaubskonten und verschicke noch im Oktober eine Erinnerung an alle Beschäftigten mit offenem Urlaub. Ab Januar machst du den Hinweis dann zum festen Bestandteil deines HR-Kalenders.
Häufige Fragen zum Urlaubsverfall Hinweis
Was passiert ohne Urlaubsverfall Hinweis?
Ohne ordnungsgemäßen Hinweis verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht zum Jahresende. Er wird ins Folgejahr mitgenommen und kann sich über mehrere Jahre ansammeln. Auch die dreijährige Verjährung beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst, wenn du deine Beschäftigten informiert hast. Beim Ausscheiden musst du die angesammelten Tage abgelten.
Wann sollte der Hinweis verschickt werden?
Der Hinweis muss so rechtzeitig kommen, dass die Beschäftigten den Urlaub noch nehmen können. Bewährt hat sich eine Mitteilung zu Jahresbeginn und eine Erinnerung spätestens Anfang Oktober. Bei übertragenem Resturlaub empfiehlt sich eine eigene Mitteilung im Januar mit dem 31. März als Verfallsdatum. Neue Beschäftigte informierst du direkt nach Arbeitsbeginn.
Reicht eine Klausel im Arbeitsvertrag?
In der Regel nicht. Die Rechtsprechung verlangt eine konkrete und transparente Mitteilung für das jeweilige Urlaubsjahr. Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag, ein Merkblatt oder ein Aushang nennen weder die konkrete Zahl offener Tage noch das aktuelle Verfallsdatum. Du solltest daher jedes Jahr jede Person einzeln anschreiben und den Zugang dokumentieren.
Welche Form muss der Hinweis haben?
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Weil du im Streitfall beweisen musst, dass der Hinweis zugegangen ist, empfiehlt sich mindestens Textform, etwa eine E-Mail mit Lesebestätigung oder eine Mitteilung im HR-Portal mit Protokoll. Alternativ kannst du ein Schreiben gegen Empfangsbestätigung übergeben und eine Kopie in der Personalakte ablegen.
Wie lange gilt ein einmal erteilter Hinweis?
Ein Hinweis gilt nur für das jeweilige Urlaubsjahr. Für jedes neue Jahr musst du deine Beschäftigten erneut über den konkreten Anspruch, die Frist und die Folgen informieren. Wer etwa nur 2024 einen Hinweis verschickt hat, kann sich für den Urlaub aus 2025 oder 2026 nicht auf einen Verfall berufen.
Foto: Estée Janssens / Unsplash
