Kleinbetragsrechnung: Was bis 250 Euro auf dem Beleg stehen muss
Die Kleinbetragsrechnung spart Aufwand bei Belegen bis 250 Euro brutto. Hier erfährst du, welche Angaben Pflicht sind, wie du den Vorsteuerabzug sicherst und was die E-Rechnungspflicht ändert.
Kassenbon vom Baumarkt, Tankquittung, Parkticket, Fachbuch: Im Unternehmensalltag sammeln sich Dutzende kleine Belege. Die meisten davon sind eine Kleinbetragsrechnung, und das ist gut für dich. Denn für Rechnungen bis 250 Euro brutto gelten deutlich weniger Pflichtangaben, und trotzdem kannst du die Vorsteuer daraus ziehen.
Viele Selbstständige und Buchhaltungsteams wissen aber nicht genau, wo die Grenze liegt und welche Angaben trotzdem nicht fehlen dürfen. Ein fehlender Steuersatz oder ein Beleg über 250 Euro ohne vollständige Angaben kostet dich bei der nächsten Prüfung bares Geld. Dieser Beitrag zeigt dir, wie du Kleinbeträge sauber erfasst, und was die E-Rechnungspflicht daran ändert.
Du erfährst außerdem, wie du die Vorsteuer korrekt herausrechnest, welche Sonderfälle es gibt und wie du als Verkäufer selbst eine Kleinbetragsrechnung ausstellst.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 Euro nicht übersteigt. Für sie gelten nach Paragraf 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vereinfachte Pflichtangaben. Empfängername, Steuernummer und Rechnungsnummer sind nicht nötig, der Vorsteuerabzug bleibt trotzdem möglich.
Die Grenze lag früher bei 150 Euro und wurde 2017 auf 250 Euro angehoben. Entscheidend ist immer der Bruttobetrag, also der Betrag, den du tatsächlich bezahlst. Den genauen Wortlaut findest du in Paragraf 33 UStDV.
Pflichtangaben einer Kleinbetragsrechnung
Damit ein Beleg als ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung gilt, müssen diese Angaben enthalten sein:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, also des Verkäufers oder Dienstleisters.
- Ausstellungsdatum der Rechnung.
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Dienstleistung.
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, also der Bruttobetrag.
- Steuersatz, zum Beispiel 19 oder 7 Prozent, oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Die folgende Tabelle zeigt den Unterschied zur regulären Rechnung auf einen Blick:
| Angabe | Normale Rechnung | Kleinbetragsrechnung |
|---|---|---|
| Name und Anschrift des Leistenden | ja | ja |
| Name und Anschrift des Empfängers | ja | nein |
| Steuernummer oder USt-IdNr. | ja | nein |
| Fortlaufende Rechnungsnummer | ja | nein |
| Ausstellungsdatum | ja | ja |
| Liefer- oder Leistungsdatum | ja | nein |
| Menge und Art der Leistung | ja | ja |
| Nettobetrag und Steuerbetrag getrennt | ja | nein, Bruttobetrag reicht |
| Steuersatz | ja | ja |
Was nicht auf dem Beleg stehen muss
Der wichtigste Unterschied: Dein Name als Käufer muss nicht auf der Kleinbetragsrechnung stehen. Ein normaler Kassenbon reicht also aus, solange die Pflichtangaben vollständig sind. Auch Steuernummer und Rechnungsnummer des Verkäufers sind entbehrlich.
Trotzdem lohnt sich ein kurzer Vermerk zum betrieblichen Anlass, etwa im Buchungstext oder handschriftlich auf dem Beleg. Bei einer Außenprüfung kannst du dann auch nach Jahren noch erklären, wofür die Ausgabe war.
Mehrere Steuersätze auf einem Beleg
Kaufst du im Supermarkt Büromaterial und Lebensmittel für eine Besprechung, fallen zwei Steuersätze an. Dann muss die Kleinbetragsrechnung die Beträge nach Steuersätzen getrennt ausweisen, jeweils mit dem zugehörigen Satz. Moderne Kassensysteme erledigen das automatisch mit einer Steuerkennung wie A und B am Ende jeder Zeile und einer Aufschlüsselung am Fuß des Bons.

Vorsteuer aus der Kleinbetragsrechnung richtig berechnen
Weil auf dem Beleg nur der Bruttobetrag und der Steuersatz stehen müssen, rechnest du die Vorsteuer selbst heraus. Die Formeln sind einfach:
- Bei 19 Prozent: Bruttobetrag mal 19 geteilt durch 119
- Bei 7 Prozent: Bruttobetrag mal 7 geteilt durch 107
Beispiel 1, Tankquittung: Du tankst für 85,68 Euro brutto. Die Vorsteuer beträgt 85,68 mal 19 geteilt durch 119, also 13,68 Euro. Als Betriebsausgabe buchst du 72,00 Euro netto.
Beispiel 2, gemischter Einkauf: Auf einem Kassenbon stehen Büromaterial für 23,80 Euro zu 19 Prozent und Kaffee und Milch für 10,70 Euro zu 7 Prozent. Die Vorsteuer beträgt 3,80 Euro plus 0,70 Euro, zusammen 4,50 Euro. Netto ergibt das 20,00 Euro und 10,00 Euro.
Die meisten Buchhaltungsprogramme rechnen das automatisch, wenn du den Bruttobetrag und den Steuerschlüssel erfasst. Wichtig ist nur, dass der Steuersatz auf dem Beleg erkennbar ist. Fehlt er, ist der Vorsteuerabzug gefährdet.
Kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer
Bist du selbst Kleinunternehmer, darfst du keine Vorsteuer abziehen. Die Kleinbetragsrechnung ist für dich dann nur als Nachweis der Betriebsausgabe wichtig, und zwar mit dem Bruttobetrag. Stellst du als Kleinunternehmer selbst Rechnungen aus, ersetzt ein Hinweis auf die Steuerbefreiung den Steuersatz. Seit 2025 gelten für Kleinunternehmer zudem eigene Erleichterungen bei den Rechnungsangaben.
Beleg verloren: Was ein Eigenbeleg leistet
Ist ein Kassenbon verloren oder unlesbar, kannst du die Ausgabe mit einem Eigenbeleg als Betriebsausgabe nachweisen: Datum, Betrag, Zahlungsempfänger, Anlass und Grund für den fehlenden Originalbeleg. Den Vorsteuerabzug ersetzt ein Eigenbeleg aber nicht. Dafür brauchst du eine Rechnung des Verkäufers. Frag deshalb lieber nach einer Zweitschrift, das ist bei Kartenzahlung oft problemlos möglich.
Wann die Vereinfachung nicht gilt
Die Erleichterungen für Kleinbeträge haben klare Grenzen. In diesen Fällen brauchst du eine vollständige Rechnung, auch wenn der Betrag unter 250 Euro liegt:
- Innergemeinschaftliche Lieferungen, also steuerfreie Warenlieferungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten.
- Fernverkäufe an Privatkunden in anderen EU-Staaten, die dort besteuert werden.
- Reverse-Charge-Fälle, in denen du als Empfänger die Umsatzsteuer schuldest, etwa bei Leistungen ausländischer Unternehmer oder bei Bauleistungen.
Achtung beim Aufsplitten: Wer eine einheitliche Leistung künstlich auf mehrere Belege unter 250 Euro verteilt, um sich Pflichtangaben zu sparen, riskiert die Anerkennung. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Vorgang, nicht die Zahl der Bons. Für eine Bestellung über 600 Euro brauchst du eine vollständige Rechnung.
Kleinbetragsrechnung und E-Rechnungspflicht
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen im B2B-Bereich empfangen können. Ab 2027 und spätestens 2028 folgt schrittweise die Pflicht, sie auch auszustellen. Mehr zu Zeitplan und Umstellung liest du in unserem Beitrag zur E-Rechnungspflicht 2027.
Für dich wichtig: Die Kleinbetragsrechnung ist von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Du darfst sie auch künftig als Papierbeleg oder einfache PDF ausstellen und empfangen. Dasselbe gilt für Fahrausweise wie Bahntickets. Eine E-Rechnung im strukturierten Format ist trotzdem erlaubt, etwa wenn dein Lieferant ohnehin alle Rechnungen so verschickt.
Aktuelle Erläuterungen zur E-Rechnung veröffentlicht das Bundesfinanzministerium. Stand dieser Angaben: Oktober 2026.
Praxisfälle aus dem Unternehmensalltag
Bewirtung von Geschäftspartnern
Die Restaurantrechnung für ein Geschäftsessen bis 250 Euro ist ebenfalls eine Kleinbetragsrechnung. Für den Betriebsausgabenabzug brauchst du zusätzlich Angaben zu Anlass und Teilnehmern. Der Name des Bewirtenden muss bei Beträgen bis 250 Euro nicht auf der Rechnung selbst stehen. Welche Angaben genau gefordert sind, erfährst du im Beitrag zum Bewirtungsbeleg.
Bahn, Taxi und Parken
Für Fahrausweise gelten eigene, ähnlich einfache Regeln. Ein Bahnticket muss den Namen des Beförderungsunternehmens, das Ausstellungsdatum, den Bruttobetrag und den Steuersatz enthalten, sofern nicht der ermäßigte Satz gilt. Für Bahnfahrten gilt in Deutschland grundsätzlich der ermäßigte Satz von 7 Prozent, ebenso für Taxifahrten im Nahverkehr. Parkgebühren in Parkhäusern unterliegen dagegen meist 19 Prozent.
Online-Käufe und Abonnements
Bei Online-Bestellungen erhältst du meist automatisch eine vollständige Rechnung per Mail. Prüfe trotzdem, ob ein inländischer Steuersatz ausgewiesen ist. Bei Software-Abos ausländischer Anbieter greift häufig das Reverse-Charge-Verfahren, dann gilt die Kleinbetragsregel nicht.
Anschaffungen für das Anlagevermögen
Kaufst du eine Maus, ein Headset oder einen Bürostuhl unter 250 Euro, ist der Beleg eine Kleinbetragsrechnung. Steuerlich handelt es sich oft um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, das du sofort abschreiben kannst. Welche Wahlrechte du dabei hast, zeigt der Beitrag GWG oder Sammelposten.
Wenn du selbst Kleinbetragsrechnungen ausstellst
Verkaufst du im Laden, auf Messen oder im Handwerk Waren und Leistungen bis 250 Euro, darfst du die vereinfachte Form ebenfalls nutzen. Nutzt du eine elektronische Kasse, muss sie mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung arbeiten, und du musst jedem Kunden einen Beleg anbieten. Geschäftskunden fragen trotzdem oft nach einer Rechnung mit ihrem Firmennamen. Richte deine Kasse so ein, dass du diese Angaben bei Bedarf schnell ergänzen kannst.

Typische Fehler bei Kleinbeträgen
In der Praxis scheitert der Vorsteuerabzug selten an komplizierten Rechtsfragen, sondern an Kleinigkeiten. Diese Fehler solltest du kennen:
- Fehlender Steuersatz: Handschriftliche Quittungen von Handwerkern oder Märkten enthalten oft nur einen Betrag. Ohne Steuersatz keine Vorsteuer.
- Unklare Bezeichnung: Angaben wie Diverses oder Warengruppe 12 reichen nicht. Die Ware muss handelsüblich bezeichnet sein.
- Fehlende Anschrift: Kartenzahlungsbelege allein sind keine Rechnung. Du brauchst zusätzlich den Kassenbon mit den Daten des Verkäufers.
- Grenze übersehen: Ein Beleg über 251 Euro ohne vollständige Angaben ist für den Vorsteuerabzug nicht ausreichend.
- Privatanteil nicht getrennt: Kaufst du Privates und Betriebliches gemeinsam, darfst du nur den betrieblichen Anteil ansetzen.
- Verblasste Belege: Ist der Bon nicht mehr lesbar, fehlt der Nachweis bei der Prüfung.
Kleinbeträge im Team organisieren
Je mehr Menschen im Unternehmen kleine Ausgaben tätigen, desto wichtiger wird ein klarer Prozess. Sonst landen Belege in Jackentaschen, Handschuhfächern und Spesenumschlägen, und die Buchhaltung jagt ihnen Wochen später hinterher.
- Firmenkarten für Mitarbeitende mit regelmäßigen Ausgaben, verbunden mit einer App, in der jeder Kauf sofort einen Beleg braucht.
- Feste Abgabefristen, zum Beispiel alle Belege spätestens zum Monatsende.
- Eine kurze Belegrichtlinie auf einer Seite: Was muss auf dem Bon stehen, wo wird er hochgeladen, wer gibt frei.
- Freigabegrenzen, etwa bis 100 Euro ohne Rücksprache, darüber mit Freigabe der Führungskraft.
Ein Rechenbeispiel zeigt, warum sich das lohnt: Braucht die Buchhaltung für jeden fehlenden oder unvollständigen Beleg zehn Minuten Nacharbeit und fehlen pro Monat 20 Belege, sind das gut drei Stunden im Monat und rund 40 Stunden im Jahr. Bei internen Kosten von 50 Euro pro Stunde entspricht das 2.000 Euro, nur für das Hinterherlaufen hinter Kleinbeträgen.
Auch bei Auslagen, die Mitarbeitende privat vorstrecken, gilt: Die Kleinbetragsrechnung muss vom Verkäufer stammen und die Pflichtangaben enthalten. Eine Kreditkartenabrechnung oder ein Screenshot der Überweisung genügt für den Vorsteuerabzug nicht. Für Verpflegungspauschalen auf Dienstreisen brauchst du dagegen keine Einzelbelege, dort gelten eigene Regeln.
Aufbewahrung und Belegorganisation
Auch für eine Kleinbetragsrechnung gelten die allgemeinen Aufbewahrungsfristen. Seit 2025 musst du Rechnungen und Buchungsbelege grundsätzlich acht Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.
Thermopapier von Kassenbons verblasst oft schon nach wenigen Monaten. Scanne Belege deshalb zeitnah und lege sie GoBD-konform ab. Mit einer dokumentierten Verfahrensbeschreibung darfst du das Papieroriginal nach dem Scannen in der Regel vernichten. Kläre die Details mit deiner Steuerberatung.
Bewährt hat sich diese Routine:
- Beleg direkt nach dem Kauf mit dem Smartphone fotografieren oder in die Buchhaltungs-App hochladen.
- Betrieblichen Anlass im Buchungstext notieren.
- Pflichtangaben prüfen, vor allem Steuersatz und Anschrift des Verkäufers.
- Einmal pro Woche offene Belege abgleichen und fehlende nachfordern.
Checkliste: Kleinbetragsrechnung prüfen
Mit diesen Fragen prüfst du jeden Beleg in wenigen Sekunden:
- Liegt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer bei höchstens 250 Euro?
- Sind Name und vollständige Anschrift des Verkäufers erkennbar?
- Ist ein Ausstellungsdatum vorhanden?
- Ist die Ware oder Leistung verständlich bezeichnet?
- Steht der Steuersatz auf dem Beleg, bei mehreren Sätzen getrennt?
- Liegt kein Sonderfall wie Reverse Charge oder innergemeinschaftliche Lieferung vor?
- Ist der betriebliche Anlass dokumentiert?
- Ist der Beleg digital gesichert, bevor das Thermopapier verblasst?
Kannst du eine Frage nicht mit Ja beantworten, fordere beim Verkäufer einen korrigierten Beleg an. Bei kleinen Beträgen wirkt das lästig, aber über ein Jahr summieren sich verlorene Vorsteuerbeträge schnell. Bei 300 Belegen mit durchschnittlich 4 Euro Vorsteuer stehen immerhin 1.200 Euro auf dem Spiel.
Fazit: Wenig Pflichtangaben, aber keine Lücken
Die Kleinbetragsrechnung ist eine der wenigen echten Vereinfachungen im Umsatzsteuerrecht. Sie spart dir und deinen Lieferanten Aufwand, ohne den Vorsteuerabzug zu gefährden. Voraussetzung ist, dass die fünf Pflichtangaben vollständig sind und kein Sonderfall vorliegt.
Deine Handlungsempfehlung: Schule dein Team darauf, bei jedem Beleg auf Steuersatz und Verkäuferanschrift zu achten, und digitalisiere Belege sofort. Prüfe Beträge knapp über 250 Euro besonders genau, denn hier ist eine vollständige Rechnung Pflicht. Bei Zweifelsfällen, etwa grenzüberschreitenden Einkäufen, hilft dir deine Steuerberatung weiter. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Häufige Fragen zur Kleinbetragsrechnung
Was ist die Grenze für eine Kleinbetragsrechnung?
Eine Kleinbetragsrechnung liegt vor, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer 250 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist also der Bruttobetrag. Ein Beleg über genau 250,00 Euro fällt noch unter die Vereinfachung, ein Beleg über 250,01 Euro braucht bereits alle Pflichtangaben einer normalen Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz.
Welche Angaben braucht eine Kleinbetragsrechnung zwingend?
Pflicht sind der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung, das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz. Bei einer Steuerbefreiung tritt ein Hinweis darauf an die Stelle des Steuersatzes.
Muss mein Firmenname auf einer Kleinbetragsrechnung stehen?
Nein. Name und Anschrift des Leistungsempfängers gehören nicht zu den Pflichtangaben. Du kannst den Vorsteuerabzug also auch aus einem Kassenbon ohne deinen Namen geltend machen. Für die Nachvollziehbarkeit in der Buchhaltung solltest du aber den betrieblichen Anlass auf dem Beleg oder im Buchungstext festhalten.
Wann gelten die Erleichterungen für Kleinbeträge nicht?
Die Vereinfachung gilt nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte Fernverkäufe innerhalb der EU und Fälle, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, also beim Reverse-Charge-Verfahren. Dann brauchst du eine vollständige Rechnung mit allen Pflichtangaben, unabhängig davon, wie niedrig der Betrag ist.
Wie lange muss ich eine Kleinbetragsrechnung aufbewahren?
Rechnungen und Buchungsbelege musst du seit 2025 grundsätzlich acht Jahre aufbewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Das gilt auch für Kleinbetragsrechnungen. Digitalisierte Belege sind zulässig, wenn du sie GoBD-konform scannst und ablegst. Stand: Oktober 2026.
Foto: Carli Jeen / Unsplash
